Bereits nach ihrem Wortlaut verbietet § 39 Abs. 1 WRG 1959 nicht jede Änderung der Abflussverhältnisse, sondern nur eine Änderung der "natürlichen" Abflussverhältnisse (somit nicht die Veränderung eines von Menschenhand geschaffenen [künstlichen] Wasserablaufes), die "willkürlich" erfolgt und dem unteren Grundstück "zum Nachteil" gereicht.
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