Ein Verweis der Revision auf den Beschwerdeschriftsatz bzw. auf das Vorbringen im Verfahren vor dem VwG vermag die erforderliche Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen (VwGH 28.4.2021, Ra 2020/12/0029; VwGH 25.7.2024, Ra 2024/07/0066 bis 0105).
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