Rückverweise
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 112 Abs. 1 WRG 1959 ist nicht zweifelhaft, dass das VwG bei der Festsetzung der Dauer der Bauvollendungsfrist weder an den bei ihm angefochtenen Bescheid noch an den Antrag einer Partei gebunden ist. Vielmehr sind nach § 112 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 vom VwG Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren notwendig werden, von Amts wegen anzuordnen.