§ 112 Abs. 1 WRG 1959 verpflichtet die Wasserrechtsbehörde oder das Verwaltungsgericht, für die Bauvollendung eine angemessene Frist zu bestimmen oder - im Falle der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht - neu festzusetzen (VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0464).
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