Die von einem Personalsenat eines Gerichtes beschlossene Geschäftsverteilung ist als gemäß Art. 87 Abs. 2 B-VG zu qualifizierender Akt der Gerichtsbarkeit der Überprüfung durch den VwGH entzogen. Das gilt vor dem Hintergrund des Art. 134 Abs. 7 B-VG, der unter anderem die sinngemäße Anwendung des Art. 87 Abs. 2 B-VG für die Mitglieder der VwG normiert, auch für die von den zuständigen Senaten der VwG beschlossenen Geschäftsverteilungen (hier: die vom Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss beschlossene Geschäftsverteilung des VwG Tirol; VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0457; VwGH 11.7.2024, Ra 2023/16/0139).
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