Ist nicht ersichtlich, dass die Miteigentümer in einem Bauauftragsverfahren durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder eine Entscheidung in der Sache selbst zu diesem, ausschließlich den Revisionswerber betreffenden Spruchpunkt in ihren rechtlichen Interessen berührt würden (vgl. § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG), kommt ihnen im gegenständlichen Revisionsverfahren vor dem VwGH eine Stellung als mitbeteiligte Partei nicht zu. Der Umstand, dass die Miteigentümer vom VwG aufgefordert wurden, eine Revisionsbeantwortung einzubringen, vermag weder ihre rechtliche Stellung als mitbeteiligte Parteien noch einen Anspruch auf Aufwandersatz zu begründen (vgl. VwGH 29.1.2024, Ro 2022/05/0013, Rn. 29, mwN).
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