Der EuGH hat im Zusammenhang mit der Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO bereits wiederholt festgehalten, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten erfüllt sind (vgl. EuGH 4.10.2024, C-621/22, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, Rn. 37, 46). Die im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfolgende, von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängige Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen ist daher Sache des nationalen Gerichtes. Der EuGH kann dem nationalen Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin sachdienliche Hinweise für diese Prüfung geben (vgl. EuGH 4.10.2024, C-621/22, Rn. 46).
Rückverweise