Für die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmtes Vorhaben einen Tatbestand des Anhanges 1 UVP-G 2000 erfüllt, ist ausgehend vom Wortlaut des Anhanges das auf dem Boden der Projektunterlagen des Projektwerbers zu prüfende Vorhaben - unter Berücksichtigung des Vorhabensbegriffs nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 - maßgeblich (vgl. VwGH 26.4.2011, 2008/03/0089, Pkt. 3.3).
Rückverweise