Auf Grund des Maßstabes des § 4 VoGrG kommt bei der nachprüfenden Kontrolle nur eine Exzessprüfung in Betracht, also die Prüfung, ob entgegen dem Grundsatz der Ausgewogenheit im Sinn des § 4 Abs. 1 zweiter Satz VoGrG ein krasses Missverhältnis der von den zu Beiratsmitgliedern Bestellten vertretenen politischen und weltanschaulichen Meinungen zu den in einer Volksgruppe vorhandenen, aber nicht berücksichtigten derartigen Meinungen von einigem Gewicht besteht. Nur die im Vergleich zur Bedeutung der von einer repräsentativen Vereinigung vertretenen politischen und weltanschaulichen Meinungen in der Volksgruppe in auffallendem Missverhältnis stehende Berücksichtigung der von dieser Gruppierung Vorgeschlagenen indiziert eine gesetzwidrige (einseitige) Vorgangsweise bei der Besetzung der Organisations- bzw. Vereinskurie. Entsprechendes gilt bei der Besetzung der Politikerkurie für die Berücksichtigung politischer Strömungen innerhalb der Volksgruppe, wie sie vornehmlich durch politische Parteien repräsentiert werden.
Rückverweise