In der Rechtsprechung des VwGH wurde bereits darauf hingewiesen, dass nationalsozialistisches Gedankengut es nicht ausschließt, dass seine Zielvorstellungen gegebenenfalls mit Waffengewalt verwirklicht werden, und zu diesen Zielvorstellungen Zustände gehören, zu deren Herstellung der Einsatz von Waffen typischerweise dienlich sei. Für die Prognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG, ob die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen besteht, ist jedenfalls das gesamte Verhalten des Betroffenen von Bedeutung; so etwa auch, ob dieser durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er die Ziele einer nationalsozialistischen Verbindung gutheißt und auch zu unterstützen bereit ist (vgl. VwGH 17.9.2003, 2001/20/0100, sowie VwGH 22.11.2023, Ra 2022/03/0216).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden