Rückverweise
Bei der Beurteilung, ob eine Außenlandung bzw. ein Außenabflug von einer gemäß § 9 Abs. 2a LFG erteilten Allgemeinbewilligung erfasst ist, muss geprüft werden, ob ein unmittelbarer inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Außenabflug bzw. der Außenlandung und einem nach der Allgemeinbewilligung zulässigen Flugzweck besteht (vgl. VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0252). Liegt demnach kein Flugzweck vor, der nach einer gemäß § 9 Abs. 2a LFG erteilten Allgemeinbewilligung zulässig wäre, kann ein Außenabflug bzw. eine Außenlandung unabhängig vom zeitlichen Zusammenhang mit der Flugbewegung von vornherein nicht von dieser Allgemeinbewilligung erfasst sein.