Nur solche Flugzwecke sind einer Bewilligung nach § 9 Abs. 2a LFG zugänglich, bei denen es nicht möglich ist, die für die Außenabflüge bzw. Außenlandungen in Aussicht genommenen Orte vorweg bekannt zu geben (vgl. VwGH 26.3.2021, Ra 2020/03/0098; 4.10.2023, Ra 2023/03/0124).
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