Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 5 Abs. 1 StVO 1960 kommt es darauf an, dass eine fahruntüchtige Person ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl sie vorher Alkohol oder Suchtmittel konsumiert hat. Nur jene Fahruntüchtigkeit, die überhaupt nicht durch Alkohol oder Suchtmittel hervorgerufen wurde, ist der Vorschrift des § 58 Abs. 1 StVO 1960 zu unterstellen (VwGH 24.5.1989, 89/02/0025).
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