Gemäß § 84 Abs. 3 StVO 1960 dürfen Ankündigungen dann nicht bewilligt werden, wenn vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu erwarten ist. Es genügt demnach bereits die Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung. Ob eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu erwarten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und hat die Behörde vor der Erteilung der Bewilligung, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, zu beurteilen (VwGH 19.9.1990, 89/03/0169). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 23.1.2009, 2008/02/0244).
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