Der StVO 1960 kann weder eine Verpflichtung entnommen werden, den Betroffenen vor einer Blutabnahme auf allfällige Folgen einer Verweigerung hinzuweisen (VwGH 8.8.2022, Ra 2022/02/0134) noch ist zur Tatbestandsverwirklichung eine Aufforderung zur Blutabnahme durch einen Polizeibeamten notwendig.
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