Nach der Bestimmung des § 3 Abs. 2 PSA-V ist eine Beschäftigung des Arbeitnehmers mit Tätigkeiten, bei denen eine der im 2. Abschnitt angeführten Gefahren (fallbezogen: mechanische Gefahren durch herabfallende Gegenstände) besteht oder auftreten kann, nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung iSd § 9 Abs. 2 Z 1 PSA-V zulässig. Die Sichtweise, es komme darauf an, ob die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer willentlich für eine gefährliche Tätigkeit ohne entsprechende Schutzausrüstung eingesetzt habe, greift zu kurz. Zum einen muss der Arbeitgeberin angesichts der Aufgabenstellung an den Arbeitnehmer bekannt sein, dass er einer Gefahrensituation im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 1 erster Fall PSA-V unterliegen kann. Zum anderen setzt die Beschäftigung eines Arbeitnehmers in einer solchen Gefahrensituation nicht nur voraus, dass ihm eine Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt wird, sondern dass er - im Sinne des § 3 Abs. 2 PSA-V - nur bei Verwendung der Schutzausrüstung tätig wird, was wiederum entsprechende Kontrollen durch die Arbeitgeberin voraussetzt.
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