Der Umstand, dass die Übertretung in einem Tunnel stattgefunden hat, wodurch die mit einer sehr hohen Geschwindigkeitsübertretung verbundenen Risiken weitaus höher einzustufen sind, ist nicht Tatbestandselement des § 99 Abs. 2e StVO 1960, sodass das Abstellen auf diesen Umstand im Rahmen der Strafbemessung keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot zu begründen vermag (VwGH 16.1.2023, Ra 2022/02/0190).
Rückverweise