Die Anwesenheit verantwortlicher Personen der Wettunternehmerin oder dieser selbst ist lediglich für die in § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBl. Nr. 40/2018 vorgenommene Unterscheidung zwischen einer Betriebsstätte mit ständiger Aufsicht und einer Betriebsstätte ohne ständige Aufsicht von Bedeutung (VwGH 29.3.2022, Ro 2020/02/0003, 0004).
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