Der Beurteilung eines Deliktes als fortgesetzt begangen kann trotz eines engen zeitlichen Zusammenhanges ein "Ereignis" innerhalb dieses Zeitraumes entgegenstehen. Als solches ist etwa eine Kontrolle und der darauf neu gefasste Tatentschluss zu sehen (VwGH 14.9.2020, Ra 2020/02/0103, 0104). Das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes (oder einer tatbestandlichen Handlungseinheit) ist schon mangels eines zeitlichen Zusammenhanges zwischen fast ein Jahr auseinanderliegenden angelasteten Tathandlungen auszuschließen (VwGH 21.11.1984, 84/11/0029).
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