Rückverweise
Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst war und vermöge der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentraten (Hinweis E 14. Dezember 2007, 2005/05/0191). Die in der Rechtsprechung für die Annahme eines fortgesetzten Delikts geforderte "zeitliche Kontinuität" liegt in beiden hier inkriminierten Fällen der Übertretungen des Wr LSicherheitsG 1993 vor, zumal sich aus der Aktenlage weder die Aufgabe des einheitlichen Vorsatzes des Bf noch Gründe, die gegen die Annahme einer einheitlichen Begehungsform sprechen, ergeben haben. Da der Tatzeitraum der zwei vorgeworfenen Übertretungen des Wr LSicherheitsG 1993 innerhalb weniger Minuten liegt, ist der zeitliche Zusammenhang gegeben. Die durch 20 Minuten andauernden lautstarken Versuche des Bf, die Beamtin (Meldungslegerin) von der von ihm vertretenen Rechtsauffassung zu überzeugen, können in diesem Sinne als fortgesetztes Delikt verstanden werden (Hinweis E 24. Jänner 2008, 2007/09/0337). Eine doppelte Bestrafung wegen ungebührlicher Lärmerregung nach § 1 Abs. 1 Z. 2 Wr LSicherheitsG 1993 war daher rechtswidrig.