Rückverweise
Die in wiederholten Bestrafungen wegen Verstößen gegen die StVO und das KFG 1967 zum Ausdruck kommende Beharrlichkeit ist als besonders schwerwiegender Gesichtspunkt für die Beurteilung des Gesamtverhaltens zu werten (vgl. VwGH 19.7.2023, Ra 2023/01/0176; 21.11.2023, Ra 2023/01/0293, mwN).