Rückverweise
Vaterschaftsanerkenntnisse wirken nur dann für den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Z 3 StbG mit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes, wenn sie innerhalb von acht Wochen nach Geburt des Kindes vorgenommen wurden. Die Wortfolge "vorgenommen wurden" in § 7 Abs. 1 letzter Satz StbG ist aber nicht in dem Sinne zu verstehen, dass es ausreichend sei, dass in dieser Frist das Vaterschaftsanerkenntnis bloß abgegeben werden muss. Vielmehr müssen in dieser Frist sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen für das Anerkenntnis vorliegen, da dieses ansonsten wirkungslos bleibt.
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