Nach § 7 Abs. 1 Z 3 StbG erfolgt der Staatsbürgerschaftserwerb, wenn der Vater Staatsbürger ist und dieser die Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB anerkannt hat. Nach dem zweiten Satz des § 7 Abs. 1 StbG muss das Anerkenntnis (wie auch eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB) längstens innerhalb von acht Wochen nach der Geburt des Kindes vorgenommen werden, um die Fiktion des Staatsbürgerschaftserwerbs kraft Abstammung mit dem Zeitpunkt der Geburt auszulösen (vgl. ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 7).
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