§ 7 StbG regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Kind die Staatsbürgerschaft kraft Abstammung von einem Elternteil erwirbt, und konkretisiert dadurch den in § 6 Z 1 leg. cit. genannten Erwerbstatbestand. Der Erwerb kraft Abstammung (oder Legitimation) tritt nach dem Wortlaut der Bestimmung ex lege ein. Kinder erwerben demnach mit der Geburt die Staatsbürgerschaft, wenn im Zeitpunkt der Geburt zumindest ein Elternteil österreichischer Staatsbürger war, wobei es im Fall des Vaters unerheblich ist, ob die Vaterschaft auf der gesetzlichen Vermutung des § 144 Abs. 1 Z 1 ABGB beruht, er die Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB anerkannt hat oder die Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB durch gerichtliche Entscheidung festgestellt wurde. Seit dem Inkrafttreten der StbG-Novelle BGBl. I Nr. 136/2013 ist der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung väterlicherseits auch nicht mehr davon abhängig, ob das Kind ehelich oder unehelich geboren wurde (vgl. VfGH 29.11.2012, G 66/12 ua, womit infolge Anfechtung durch den VwGH die Regelung des früheren § 7 StbG zT als verfassungswidrig aufgehoben wurde).
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