Fragen des Eingriffs in den Kernbereich der Grundrechte auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit sind gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen, auch wenn diese Fragen im Wege einer Amtsrevision an den VwGH herangetragen wurden.
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