Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 VersammlungsG 1953 ist für das tatbildmäßige Verhalten dreierlei vorausgesetzt: 1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt. 2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein "Anwesender". 3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder "geht nicht auseinander" (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0047).
Rückverweise