Die Übertretung des § 14 Abs. 1 VersammlungsG 1953 (Pflicht, eine für aufgelöst erklärte Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen) ist eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit (vgl. VfGH 3.12.2013, B 1573/2012).
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