Wann und wie lange die Erfüllung der Aufgabe gefährdet ist, ist von den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu beurteilen. Eine nachprüfende Kontrolle hat in einer ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten zu erfolgen (arg.: "gefährdet wäre"; vgl. zu einer solchen ex ante-Betrachtung etwa VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304, mwN, dort zu einer Personendurchsuchung nach § 40 SPG).
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