Der persönliche Kontakt zwischen Ehegatten sowie zwischen Elternteilen und Kindern (§ 187 Abs. 1 ABGB) kann, wenn es sich nicht um Kleinkinder handelt, durch Besuche sowie auch im Wege moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden (VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 21.11.2023, Ra 2020/22/0135).
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