Unrichtige Identitätsangaben zählen zu jenen Umständen, die im Rahmen einer gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung das gegen den Verbleib im Bundesgebiet sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren, soweit die Angaben hierfür kausal waren (VwGH 22.2.2024, Ra 2021/21/0196).
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