Rückverweise
Eine dem § 105 AußStrG vergleichbare Bestimmung, wonach Minderjährige in bestimmten Verfahren, in denen auch die Meinung des Minderjährigen einzuholen ist, persönlich zu hören sind (vgl. zum Zweck der Bestimmungen des § 105 AußStrG, wonach die Befragung des Kindes der Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Minderjährigen dient, der Minderjährige über den Verfahrensstand in Kenntnis gesetzt werden soll, seine unbeeinflusste Meinung eingeholt und der im Zug des Verfahrens zum Ausdruck gebrachte Kindeswunsch nach Maßgabe seines Alters mitberücksichtigt werden soll), kann weder dem AVG noch den maßgeblichen Sonderbestimmungen für asyl- und fremdenrechtliche Verfahren entnommen werden. Geht es demnach um Prozesshandlungen selbst nicht prozessfähiger Personen, sind diese - sofern nicht ausnahmsweise gesetzlich anderes angeordnet ist - von deren gesetzlichen Vertretern für sie vorzunehmen. Dazu gehört (unter anderem) auch, im Rahmen des Parteiengehörs erforderlichenfalls für den Minderjährigen eine Stellungnahme abzugeben, die sich auch darauf beziehen darf, welche Ansichten zu bestimmten Themen vertreten werden.