Die Vernehmung von Beteiligten im Sinn des § 51 AVG dient, ebenso wie jene von Zeugen, der Beweisaufnahme. Dabei geht es um die Berichte von (physischen) Personen, die mündlich über ihre Wahrnehmungen von einem Vorgang oder einer Tatsache berichten, die sie gemacht haben, nicht aber um die Lösung von Rechtsfragen, Vornahme von Schlussfolgerungen oder die Abgabe von Werturteilen durch diese. Zu letzteren Themen haben Parteien des Verfahrens die Möglichkeit, sich im Rahmen des ihnen gegebenenfalls zu gewährenden Parteiengehörs gesondert zu äußern (wobei dies auch in zulässiger Weise im Rahmen einer Verhandlung vor dem VwG erfolgen kann).
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