Die Vernehmung einer Partei nach § 51 AVG dient dem Zweck der Beweisführung, also dazu durch freie Schilderung der eigenen Wahrnehmungen sowie gezielte Fragen des Vernehmenden die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der (insbesondere von ihr selbst im Antrag oder im Rahmen des Parteiengehörs oder von einer Partei mit gegenteiligen Interessen) behaupteten Tatsachen unter Beweis zu stellen. Die gemäß § 51 AVG erfolgte Vernehmung einer Partei ist daher (insbesondere) von Verfahrenshandlungen zu unterscheiden, die der Gewährung von Parteiengehör nach § 45 Abs. 3 AVG dienen, mit dem der Zweck verfolgt wird, der Partei nach Kenntnis vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu ermöglichen, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen und ein Vorbringen zu erstatten. Die Erstattung einer solchen Stellungnahme stellt eine Verfahrenshandlung dar, die in der Regel mangels Prozessfähigkeit eines Minderjährigen nicht von ihm selbst, sondern seinem gesetzlichen Vertreter - sei es schriftlich, sei es mündlich etwa im Rahmen einer Verhandlung - vorzunehmen ist.
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