Wenn die Beendigung der in § 2 Abs. 1 lit. e FLAG genannten Dienste (Präsenz-, Ausbildungs- sowie Zivildienst oder Freiwilliger Dienst) bereits vor Ablauf eines Monats erfolgt (somit während des Monats), werden die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich - bei Erfüllung der in § 2 Abs. 1 lit. e FLAG genannten Voraussetzung, wonach die (nachfolgende) Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen oder fortgesetzt wird - mit dem der Beendigung folgenden Tag erfüllt und der Anspruch gemäß § 10 Abs. 2 FLAG besteht bereits mit Beginn des Monats (und somit für den gesamten Monat, in dem die Beendigung erfolgt ist; vgl. dazu etwa den dem Erkenntnis des VwGH vom 21.9.2006, 2004/15/0103, zugrundeliegenden Sachverhalt, nach dem die Familienbeihilfe für den Monat, in dem das anspruchsvermittelnde Kind den Präsenzdienst beendet hatte [Beendigung am 5. September], gewährt wurde; vgl. dazu auch ausdrücklich VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, zur Bejahung des Familienbeihilfeanspruchs für den Monat der Beendigung des Präsenzdienstes [Beendigung am 2. Mai] aufgrund der nachfolgenden, zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnenen Berufsausbildung).
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