Feststellungen zum Sorgfaltsmaßstab sind dann erforderlich, wenn die Abgabenbehörde oder das BFG davon ausgehen, dass der Abgabenpflichtige bei der Gestaltung der Geschäftsbeziehungen die notwendige Sorgfalt nicht eingehalten hat und dies im Grunde des § 162 BAO zu seinen Lasten geht (vgl. dazu VwGH 18.11.2024, Ra 2024/13/0051, mwN).
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