Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss - abseits der Fälle des § 274 Abs. 1 Z 1 lit. c und d BAO - in der Beschwerde oder dem Vorlageantrag erfolgen. Eine Beantragung in einer späteren Stellungnahme ist nicht ausreichend. Eine Beantragung der Vernehmung von Zeugen stellt noch keine Beantragung einer mündlichen Verhandlung dar, weil Zeugen auch außerhalb einer solchen vernommen werden können
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