Das VwG hat zu begründen, wieso es zu der Annahme gelangt, dass der Mitarbeiter des Rettungsdienstes, der die Anforderung entgegengenommen hat, davon ausgehen konnte, dass eine medizinische Notwendigkeit im Sinne des § 1 Z 1 bis 4 WRKG für den Rettungseinsatz vorlag oder hätte vorliegen können (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Wr RKrBefG VwGH 13.9.2004, 2000/17/0012).
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