Eine Gebührenpflicht liegt auch dann vor, wenn die Voraussetzungen für den Einsatz zwar ursprünglich, also im Zeitpunkt der Herbeirufung des Rettungsdienstes nicht vorgelegen sind, jedoch auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnte, dass sie vorgelegen sind. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen kommt es auf die Sicht jenes Mitarbeiters des Rettungsdienstes an, der die Anforderung (betreffend den Rettungseinsatz) entgegengenommen hat (vgl. zur mit § 29 Abs. 1 WRKG insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Wr RKrBefG etwa VwGH 13.9.2004, 2000/17/0012; 23.9.1994, 91/17/0174).
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