Die Pflicht, im Bescheidbeschwerdeverfahren nur einheitliche Entscheidungen zu treffen, gilt auch bei Beitritt zu einer Bescheidbeschwerde (etwa bei Beitritt des Arbeitnehmers zu einer Bescheidbeschwerde des Arbeitgebers gegen einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid). Solche Entscheidungen sind dem Beschwerdeführer und dem Beigetretenen gegenüber einheitlich zu erlassen; die Entscheidung ist an beide zu richten. Eine einheitliche Entscheidung ist auch jenen Personen gegenüber geboten, die der Beschwerde beigetreten, aber keinen Vorlageantrag gestellt haben (vgl. VwGH 23.3.1982, 81/14/0085). Ein Verstoß gegen das Gebot der einheitlichen Entscheidung führt (entgegen der noch zu VwGH 23.3.1982, 81/14/0085, vertretenen, insoweit vereinzelt gebliebenen Ansicht) nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung (vgl. z.B. VwGH 29.10.2003, 2000/13/0028; 13.9.2006, 2004/13/0128).
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