Durch § 30 Abs. 4 EStG 1988 (idF vor dem 1. StabG 2012, BGBl. I Nr. 22) wurde vom Gesetzgeber eine gewisse Angleichung der Ermittlung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften an die Regelung im betrieblichen Bereich herbeigeführt. Damit wird das Zu- und Abflussprinzip ausgabenseitig modifiziert. Das Erzielen des Veräußerungserlöses orientiert sich hingegen nach Zuflusskriterien (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2016/13/0012, mwN).
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