Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Kapitalzahlungen zur Abfindung von Pensionsansprüchen als begünstigte Entschädigungen iSd § 32 EStG 1988 in Betracht kommen. Die Pensionsabfindung sei als "Schadensausgleich" für den Verlust eines Pensionsanwartschaftsrechtes zu werten. Die Initiative zum Abschluss der Abfindungsvereinbarung darf aber nicht vom Pensionsberechtigten ausgegangen sein (vgl. VwGH 20.2.1997, 95/15/0079, VwSlg 7163 F/1997; 25.11.2009, 2005/15/0055; 25.4.2013, 2010/15/0158, VwSlg 8809 F/2013, mwN).
Rückverweise