Die im konkreten Einzelfall getroffene Auslegung von Verträgen (bzw. hier: Stiftungssatzungen) kann nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, wenn sie grobe Auslegungsfehler oder sonstige krasse Fehlbeurteilungen erkennen lässt (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0040).
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