Die Anwendbarkeit des Tatbestandes des § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 ist nicht schon alleine aus dem Grund zu verneinen, weil es sich beim Transport von Blut bzw. Blutprodukten, notfallmedizinischen Geräten oder Organen nicht unmittelbar um die Leistung erster Hilfe bzw. erster medizinischer Versorgung an Personen, deren Gesundheitszustand akut gefährdet ist, sowie deren Transport zur medizinischen Versorgung handelt. Vielmehr ist nicht von vornherein auszuschließen, dass den in Rede stehenden Transporten dann, wenn sie im Zusammenhang mit der Leistung erster Hilfe bzw. erster medizinischer Versorgung an Personen, deren Gesundheitszustand akut gefährdet ist, sowie deren Transport zur medizinischen Versorgung erbracht werden, eine Dringlichkeit iSv Gefahr in Verzug zukommt. Werden solche Transporte hingegen ausschließlich oder nahezu ausschließlich nicht im Zusammenhang mit der Leistung erster Hilfe bzw. erster medizinischer Versorgung an Personen, deren Gesundheitszustand akut gefährdet ist, sowie deren Transport zur medizinischen Versorgung, sondern losgelöst davon durchgeführt, ist - wie bei Krankentransporten - davon auszugehen, dass typischerweise nicht die erforderliche Dringlichkeit gegeben ist (vgl. idZ zum Transport von Medikamenten und Blutkonserven für Krankenhäuser VwGH 24.3.1999, 98/11/0123).
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