Das Begriffsbild von "Rettungsdienst" in den landesgesetzlichen Bestimmungen, deren gemeinsamer Kern eine medizinische Dringlichkeit ist, deckt sich mit dem Sinn und Zweck des sprachlich entsprechenden Bewilligungstatbestandes des § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967. Von der Aufzählung des § 20 Abs. 5 lit. a bis j KFG 1967 sind Fahrzeuge erfasst, die zur Durchführung von Fahrten verwendet werden, die in hohem Maße dringend sind (vgl. dazu im Einzelnen unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien einzelner Novellen zum KFG 1967 VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068). Zweck der Bestimmung des § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 ist es, den zur Verwendung für den Rettungsdienst bestimmten Fahrzeugen im Fall von Gefahr im Verzug gemäß § 26 Abs. 1 StVO 1960 die Verwendung der Warneinrichtungen zu gestatten (siehe VwGH 24.3.1999, 98/11/0123). Gefahr im Verzug in diesem Sinne liegt dann vor, wenn der jeweilige Zweck der Fahrt besonders dringlich ist und ohne rasche und möglichst unbehinderte Fahrt nicht erreicht werden kann (vgl. VwGH 26.3.2004, 2003/02/0214, mit Verweis auf VwGH 21.4.1999, 99/03/0008). Angesichts dessen kann der Transport von Blut bzw. Blutprodukten, notfallmedizinischen Geräten oder Organen nicht von vornherein vom Tatbestand des Rettungsdienstes iSd § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 ausgenommen werden. Bei solchen Fahrten kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen typischer Weise nicht eine Dringlichkeit zukommt, die mit jener bei Leistung erster Hilfe bzw. erster medizinischer Versorgung an Personen, deren Gesundheitszustand akut gefährdet ist, sowie deren Transport zur medizinischen Versorgung vergleichbar ist.
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