Das VwG verneinte die Anwendbarkeit des Bewilligungstatbestandes des § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 schon aufgrund der Begriffsdefinition "Rettungsdienst" in § 2 Abs. 1 Z 1 NÖ RDG und aus dem Grund, dass es sich bei der Revisionswerberin nicht um eine anerkannte Rettungsorganisation (§ 7 NÖ RDG) handle. Damit verkennt das VwG, dass schon angesichts der - wenn keine örtliche Einschränkung nach § 20 Abs. 6 KFG 1967 erfolgt - bundesweiten Geltung einer Bewilligung gemäß § 20 Abs. 5 KFG 1967 eine Anknüpfung an die Begriffsbestimmung eines einzelnen Landesgesetzes über die Organisation des Rettungswesens nicht in Frage kommt.
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