Bei der Anfechtung eines auf § 68 Abs. 2 bis 4 AVG gestützten Bescheides im Beschwerdeweg können die Verletzung subjektiver Rechte - als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) - nur jene Parteien geltend machen, in deren Rechtsposition durch den neuen Bescheid eingegriffen wurde, die also durch die Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung des rechtskräftigen (Erst-)Bescheides rechtlich schlechter gestellt wurden (vgl. VwGH 13.12.2024, Ra 2024/10/0143, mwN).
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