Rechte und Bewilligungen zählen zum der Exekution unterworfenen Vermögen iSd. § 2 Abs. 2 IO, wenn ihre Pfändung zulässig ist. Nach der Rechtsprechung des OGH ist die Pfändung von Rechten, die als solche nicht übertragbar sind (zB höchstpersönliche Rechte) dann zulässig, wenn sie wenigstens ihrer Ausübung nach übertragen werden können (vgl. nur OGH 17.12.1980, 3 Ob 55/80, zur Bewilligung zum Betrieb eines Kindergartens; 15.9.1999, 3 Ob 218/99a, zu einer Schischulbewilligung; 26.8.2009, 3 Ob 126/09i, zu einer Bordellbewilligung). Der VwGH kam etwa im Zusammenhang mit einem personengebundenen Wasserrecht zum Ergebnis, dass dieses Recht der Ausübung nach übertragbar und daher pfändbar sei, weshalb es zur Konkursmasse zähle (VwGH 26.3.2009, 2007/07/0127).
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