§ 48a Abs. 2 lit. d KFG 1967, der - neben Buchstaben-Ziffernkombinationen - zwar Buchstabenkombinationen (allein), nicht aber Ziffernkombinationen (allein) nennt, ist entweder lückenhaft oder überschießend formuliert. Jedenfalls belegt die Nennung von Buchstabenkombinationen (allein) neben Buchstaben-Ziffernkombinationen, bei denen (auch) die Kombination aus Buchstaben und Ziffern lächerlich oder anstößig ist, dass auch Wunschkennzeichen ausgeschlossen sein sollen, bei denen lediglich die Buchstabenkombination lächerlich oder anstößig ist (etwa "HH"), auch wenn sie mit einer Ziffer(nkombination) kombiniert ist, die für sich genommen weder lächerlich noch anstößig ist. Es ist dann aber davon auszugehen, dass mit der Novelle BGBl. I Nr. 72/2015, mit welcher das Verbot von lächerlichen und anstößigen Buchstabenbezeichnungen in § 48a Abs. 2 lit. d KFG 1967 um das Verbot solcher Buchstaben-Ziffernkombinationen (jeweils auch in Kombination mit der Behördenbezeichnung) ergänzt wurde, alle nur denkbaren lächerlichen oder anstößigen Kombinationen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern oder aus Buchstaben oder Ziffern jeweils allein erfasst werden sollten. Darauf deuten auch die Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle hin, in denen hinsichtlich der Lückenhaftigkeit der bisherigen Regelung ausgeführt wird, es gebe "Ziffernkombinationen, die in rechtsextremen Kreisen als Codes verwendet werden" (1185/A XXV. GP 1).
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