Eine im Erlass des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 23. Juli 2015, betreffend anstößige oder lächerliche Wunschkennzeichen, in der Fassung eines Erlasses dieses Bundesministers vom 22. Dezember 2022, genannte Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination (in Kombination mit der Behördenbezeichnung) ist jedenfalls als anstößig iSd. § 48a Abs. 2 lit. d KFG 1967 zu qualifizieren, und zwar unabhängig von der Motivation des Zulassungsbesitzers und unabhängig davon, ob diese Kombination "der Allgemeinheit" bzw. einem "breiten Personenkreis" oder dem "Großteil der Bevölkerung" als einschlägiger Code bekannt ist.
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