Im Fall einer mit der Erteilung einer (befristeten) Rodungsbewilligung verbundenen, allerdings nicht befolgten Auflage der Wiederbewaldung kann sich die die Antragstellerin nach § 5 ForstG nicht mit Erfolg darauf berufen, die betroffene Grundfläche werde seit mehr als 10 Jahren, nämlich seit 1. Jänner 1995, zu anderen Zwecken als jenen der Waldkultur verwendet, geht doch dieser Umstand lediglich auf die rechtswidrige Missachtung der vorgeschriebenen Auflage zur Wiederbewaldung dieser Grundfläche bis längstens 31. Dezember 1994 zurück.
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